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760 25 138

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 15. September 2025 (760 25 138)

Basel-Landschaft · 2025-09-15 · Deutsch BL

Das im Zeitraum vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 erzielte monatliche Einkommen aus dem absolvierten Praktikum liegt höher als der Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV. Damit befand sich der Sohn des Versicherten in dieser Zeit nicht in Ausbildung im Sinne des Gesetzes, womit kein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 15. September 2025 (760 25 138) Familienzulagen Das im Zeitraum vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 erzielte monatliche Einkommen aus dem absolvierten Praktikum liegt höher als der Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV. Damit befand sich der Sohn des Versicherten in dieser Zeit nicht in Ausbildung im Sinne des Gesetzes, womit kein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel , Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin Betreff Ausbildungszulagen für Sohn B. A. Die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Familienausgleichskasse) erliess am 1. Juli 2022 einen Zulagenentscheid, worin sie A. unter anderem für seinen Sohn B. gestützt auf seine Anstellung bei der C. GmbH Ausbildungszulagen zusprach. Die Familienausgleichskasse erfasste die Ausbildungszulagen ab 1. August 2022 bis auf Weiteres. Mit E- Mail vom 10. Februar 2025 liess die Arbeitgeberin des Versicherten der Familienausgleichskasse einen Praktikumsvertrag vom 14. Mai 2024 zukommen. Der Vertrag wies ein Praktikum von Sohn B. in der Zeit vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 im Rahmen seiner Ausbildung an der Wirtschaftsmittelschule D. zum Kaufmann mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und Berufsmaturität aus. In der Folge verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 13. Februar 2025 rückwirkend einen Anspruch auf Ausbildungszulagen ab 1. August 2024. Zur Begründung führte sie an, dass kein Anspruch auf Ausbildungszulagen bestehe, wenn das durchschnittliche monatliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher als die maximale AHV-Rente sei. An dieser Auffassung hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 6. März 2025 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. März 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. März 2025; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass der von seinem Sohn erzielte Praktikumslohn im Jahr 2024 auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres umgerechnet werden soll. Hierzu verwies er auf die Wegleitung über die Renten (RWL). C. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2025 schloss die Familienausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 EG FamZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Auf die vorliegend beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 27. März 2025 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ausbildungszulagen von Fr. 250.-- für seinen Sohn B. für den Zeitraum ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2025. Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Nach Art. 3 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulage wird ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) vom 31. Oktober 2007 besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 absolvieren. 2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln was er mit Art. 49 bis und 49 ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. In Ausbildung ist demnach ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49 bis Abs. 1 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt demgegenüber ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49 bis Abs. 3 AHVV). 2.3 Zur Berechnung des massgeblichen Einkommens des Kindes gilt gemäss Randziffer 3129 Abschnitt c der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2024 [gültig ab 1. Januar 2024]) Folgendes: Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. Nur wenn das Praktikum in einer üblichen unterrichtsfreien Zeit (gemäss Art. 49 ter Abs. 3 AHVV) gemacht wird oder der monatliche Praktikumslohn unter dem Betrag der maximalen vollen Altersrente liegt, wird das gesamte Einkommen auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres umgerechnet. 2.4 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln werden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 140 V 314 E. 3.3, BGE 133 V 587 E. 6.1, 133 V 257 E. 3.2 je mit Hinweisen). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 144 V 427 E. 3.2). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2020, 9C_805/2019, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. Cristina Schiavi , in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 4.1 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass der Sohn des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 ein Praktikum absolviert und dabei ein Einkommen von Fr. 3'000.-- pro Monat erzielt hat. Nachdem das Praktikum sowohl bezogen auf das Jahr 2024 als auch auf dasjenige 2025 mehr als vier Monate gedauert hat, fällt er sodann nicht unter die Sonderregelung von Art. 49 ter Abs. 3 lit. a AHVV. 4.2 Die Frage, ob sich der Sohn des Beschwerdeführers im streitigen Zeitraum in Ausbildung im Sinne des Gesetzes befunden hat, bestimmt sich demnach im vorliegenden Fall einzig nach Art. 49 bis Abs. 3 AHVV. Dabei sind nach der Regelung der RWL zur Bemessung des durchschnittlichen Einkommens die Monate, in welchen er sich im Praktikum befunden hat, getrennt von den übrigen Zeiten zu betrachten (vgl. E. 2.3 hiervor). In der Zeit vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 erzielte er ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 3'000.--. Dieser Betrag liegt höher als jener einer maximalen vollen Altersrente der AHV, welcher im Jahr 2024 Fr. 2'450.-- betrug und im Jahr 2025 Fr. 2'520.-- beträgt (vgl. Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 AHVG in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung sowie in der bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft gestandenen Fassung). Nachdem er demnach in dieser Zeit ein Einkommen erzielte, welches über dem Grenzbetrag von Art. 49 bis Abs. 3 AHVV lag, befand er sich gemäss dieser Bestimmung nicht in Ausbildung im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 2.2 hiervor). Andere Schlussfolgerungen lassen sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aus den vorstehend zitierten Bestimmungen der RWL nicht herauslesen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2014, 8C_800/2014, E. 4.1 ff.). Ferner besteht vorliegend kein Anlass, von den Ausführungen in der RWL abzuweichen. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass sein Sohn den überwiegenden Anteil des Jahres 2024 kein Einkommen erzielt habe und die Zeit von Januar bis Juli 2024 durch sein Einkommen nicht ausgleichen könne, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist ihm entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf Ausbildungszulagen nur für den Zeitraum ab August 2024 verneint wurde, in welchem sein Sohn effektiv ein Einkommen erwirtschaftete, welches über dem Betrag der maximalen vollen Altersrente lag. Für den Zeitraum davor (Januar bis Juli 2024) wurde ihm der Anspruch hingegen nicht abgesprochen. 5. Nach dem Gesagten befand sich der Sohn des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 nicht in Ausbildung im Sinne des Gesetzes, womit für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.